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💡 Erinnerung und Beschwerde im Markenanmeldeverfahren #rolfclaessen

Erinnerung und Beschwerde in Markenanmeldeverfahren – welche Rechtsmittel habe ich als Markenanmelder, wenn ich mit der Entscheidung des DPMA über meine Markenanmeldung nicht zufrieden bin? htps://www.rolfclaessen.com 🔴 Hier abonnieren ► https://www.youtube.com/subscription_center?add_user=rolfclaessen Vielen Dank! ☺️ #rolfclaessen Markenbeschwerde Markenerinnerung Beschwerdeverfahren Erinnerungsverfahren DPMA

🔴 Beschreibung: Wie laufen diese Verfahren ab? Was kosten diese Verfahren? Wie sind die Erfolgsaussichten? Was können Sie tun, wenn Ihre Markenanmeldung zurückgewiesen wurde oder Sie in einem Widerspruchsverfahren erfolglos waren?
Gegen die Beschlüsse der Markenstelle kann man innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Beschlusses Rechtsmittel einlegen, d.h. man kann in die nächste Instanz gehen und nochmal jemand anderen den Fall entscheiden lassen. Dies ist meistens der Fall, wenn Ihre Markenanmeldung zumindest teilweise zurückgewiesen wurde oder Sie in einem Widerspruchsverfahren erfolglos waren.
Wenn der Beschluss von einem Mitarbeiter des DPMA aus dem gehobenen Dienst beschlossen wurde, dann können Sie als Rechtsmittel die sog. Erinnerung einlegen. Das erkennt man daran, dass unter dem Namen eine Amtsbezeichnung aus dem gehobenen Dienst wie beispielsweise Regierungsoberamtsrat steht. Bei einer Erinnerung wird der Fall noch einmal einem sog. Erinnerungsprüfer vorgelegt. Dieser muss dann im Unterschied zum Erstprüfer Jura studiert haben und den höheren Dienst angehören.

Bei der Erinnerung muss man innerhalb eines Monats ab Zustellung des Beschlusses die Erinnerung beim DPMA unter Angabe des Aktenzeichens der Marke einlegen und die Erinnerungsgebühr in Höhe von 150 EUR entrichten. Die Erinnerung muss natürlich gut begründet werden. Dies kann man entweder gleich bei Einlegung der Erinnerung tun. Oder man bittet mit Einlegung der Erinnerung um eine Fristverlängerung von beispielsweise 2 Monaten. Wenn man mit der Erinnerung einen Patentanwalt beauftragt, dann werden die Kosten für das Erinnerungsverfahren erfahrungsgemäß etwa in einem Bereich von 500 bis 1000 EUR liegen. Das Erinnerungsverfahren dauert erfahrungsgemäß so etwa 6 bis 10 Monate.
Kommen wir zur Beschwerde. Wenn der Erstprüfer Mitglied des höheren Dienstes ist, kann man gegen die Beschlüsse der Markenstellen nur noch die Beschwerde einlegen. Dies erkennt man daran, dass der Erstprüfer unter seiner Unterschrift z.B. Regierungsdirektor stehen hat.
Die Beschwerde kann man aber auch direkt schon nach dem Beschluss des Erstprüfers aus dem gehobenen Dienst oder alternativ nach dem Erinnerungsverfahren einlegen. Man kann die Beschwerde also in jedem Fall immer nach einem Beschluss der Markenstelle oder alternativ nach dem Erinnerungsverfahren einlegen.
Die Beschwerde muss ebenfalls einen Monat nach Zustellung des Beschlusses des Erstprüfers oder des Erinnerungsprüfers eingelegt werden. Wird der Beschwerde vom DPMA nicht abgeholfen, d.h. das DPMA korrigiert den beanstandeten Fehler, so wird das Verfahren beim Bundespatentgericht weitergeführt. Hier entscheidet in der Regel ein für Marken zuständiger Senat des Bundespatentgerichts über die Beschwerde.
Normalerweise beträgt die Beschwerdegebühr 500 EUR. Wenn man sich in der Beschwerde von einem Patentanwalt vertreten lässt, dann wird das Verfahren insgesamt erfahrungsgemäß etwa 3000 bis 5000 EUR kosten, da das Verfahren in der Regel nicht nur schriftlich durchgeführt wird, sondern am Ende des Verfahrens auch eine Verhandlung vor dem Bundespatentgericht in München steht.
Meiner Erfahrung nach hat man im Beschwerdeverfahren deutlich mehr Aussichten auf Erfolg, rein statistisch vielleicht 50/50, dass die Entscheidung der vorigen Instanz aufgehoben wird. Daher kann es durchaus Sinn machen, dass man vielleicht auch ohne Erinnerung direkt in das Beschwerdeverfahren einsteigt.
Das Beschwerdeverfahren kann allerdings durchaus 2 bis 3 Jahre dauern, so dass man evtl. mit dem Erinnerungsverfahren schneller zum Ziel kommt.
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Dr. Rolf Claessen
Michalski · Hüttermann & Partner Patentanwälte mbB
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✉️ claessen@mhpatent.de
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28 марта 2019 г. 16:00:08
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