Entgeltgleichheit - Wolter Hoppenberg 360°
„Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ – der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet grundsätzlich eine ungleiche Bezahlung von Frauen und Männern, wenn diese gleiche oder gleichwertige Arbeit leisten. Doch die Praxis zeigt: Nach wie vor verdienen Frauen im Durchschnitt 7 % weniger als ihre männlichen Kollegen (bereinigter „Gender Pay Gap“).
Verletzt ein Arbeitgeber den Equal-Pay-Grundsatz, wird zu Lasten des Arbeitgebers vermutet, dass der Grund für die ungleiche Bezahlung das Geschlecht ist. Für Arbeitgeber ist es schwer, diese Vermutung zu entkräften und sich damit gegen Klagen auf Nachzahlung von Gehalt zu verteidigen.
Mit Urteil vom 16.02.2023 hat das Bundesarbeitsgericht (AZ: 8 AZR 450/21) nunmehr klargestellt, dass auch das pauschale Argument, der männliche Kollege habe „besseres Verhandlungsgeschick“ an den Tag gelegt, nicht gilt. In der Folge ist der Arbeitgeber also verpflichtet, der weiblichen Arbeitnehmerin die Differenz nachzuzahlen.
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Mit Urteil vom 16.02.2023 hat das Bundesarbeitsgericht (AZ: 8 AZR 450/21) nunmehr klargestellt, dass auch das pauschale Argument, der männliche Kollege habe „besseres Verhandlungsgeschick“ an den Tag gelegt, nicht gilt. In der Folge ist der Arbeitgeber also verpflichtet, der weiblichen Arbeitnehmerin die Differenz nachzuzahlen.
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