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Lohnsteuer: Gehaltsumwandlungen ab 2020 - Zusätzlichkeit unbedingt beachten!

Rechtsstand 30.01.2021

www.steuer-webinar.de

Seit langem schwebt die Voraussetzung der „Zusätzlichkeit“ für Zuwendungen an Arbeitnehmer wie ein Damoklesschwert über dem Lohnsteuerrecht. Das Tatbestandsmerkmal ,,zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ ist bei vielen Steuerbefreiungen zu erfüllen. Eine gesetzliche Definition war bisher nicht vorhanden. Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 wird nun durch die Einführung eines neuen Absatzes 4 im § 8 EStG Klarheit geschaffen.

Folgender Wortlaut hat der neue § 8 Abs. 4 EStG im JStG 2020:
„Im Sinne dieses Gesetzes werden Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn
1. die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
2. der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
3. die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
4. bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht
wird. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ist von einer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistung auch dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder auf Grund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage (wie Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag, Gesetz) einen Anspruch auf diese hat.“

Die Auswirkungen der neuen Vorschrift sollen erstmals auf Leistungen des Arbeitgebers (Sachbezüge oder Zuschüsse), die in einem nach dem 31.12.2019 endenden Lohnzahlungszeitraum zugewendet bzw. gewährt worden sind, anzuwenden sein! Die Vorschrift soll damit bereits für das gesamte Jahr 2020 gelten.

#Lohnsteuer #Lohnoptimierung #Gehaltsumwandlung

Daniel Denker ist Dipl.-Finanzwirt, Master of Arts in Taxation, hat das Steuerberaterexamen erfolgreich abgelegt und ist derzeit als Betriebsprüfer in der Finanzverwaltung tätig. Ferner bildet er Finanzbeamte und Steuerberater aus. Dieses Video ist nicht in dienstlicher Eigenschaft erstellt worden und gibt lediglich die persönlichen Einschätzungen des Referenten wieder. Für weitere Informationen besuchen Sie bitte www.steuer-webinar.de.

Dieses Video beinhaltet keine steuerliche Hilfeleistung im Sinne des StBerG. Von den Vorbehaltsaufgaben eines Steuerberaters im Sinne des StBerG wird sich hiermit ausdrücklich distanziert. Die Webinare / Videos / Seminare ersetzen keine individuelle Steuerberatung und werden als solche auch nicht beworben.

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Der Referent übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche gegen den Verfasser , welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich im weitest zulässigen Rahmen ausgeschlossen. Die steuerlichen Rahmenbedingungen sind immer im Einzelfall zu prüfen und können in diesem Einzelfall von Darstellungen und Informationen im Video abweichen.

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3 февраля 2021 г. 12:46:08
00:08:15
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