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§ 246 Unterschlagung

Strafrecht für die Sachkundeprüfung gemäß § 34a GewO

§ 246 Unterschlagung
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe
bedroht ist.
(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.

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Schutz- und Sicherheitskraft:

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Waffensachkunde gemäß § 7 WaffG:

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Eure D&D Bildungsagentur GmbH
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