EuGH zur Aussage eines Arbeitgebers, er würde niemals einen homosexuellen Bewerber einstellen
Die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs hat entschieden, dass die Aussage eins Arbeitgebers, er würde niemals einen Homosexuellen einstellen, eine Diskriminierung darstellt. Schon die bloße Aussage könne zum Schadensersatz verpflichten.
Das Urteil erging in einem Vorabentscheidungsverfahren. Vorabentscheidungsverfahren kommen zur Anwendung, wenn der Ausgang eines Rechtsstreites in einem Mitgliedsstaat der EU davon abhängt, wie Vorschriften des EU-Rechts auszulegen sind. Das zuständige Gericht des EU-Mitgliedsstaates kann dann den Europäischen Gerichtshof fragen, wie das EU-Recht bezüglich der maßgeblichen Frage zu verstehen ist. Der Europäische Gerichtshof beantwortet diese Rechtsfrage. Er entscheidet aber nicht den eigentlichen Rechtsstreit. Die Entscheidung in dem Rechtsstreit trifft das nationale Gericht auf Grundlage der Auslegung, die der Europäische Gerichtshof vorgegeben hat.
In diesem Fall hat das höchste italienische Gericht dem EuGH eine Frage vorgelegt. Der Fall betraf einen Rechtsanwalt, der in einem Radiointerview geäußert hatte, er würde in seiner Kanzlei niemals einen Homosexuellen einstellen. Daraufhin hatte eine italienische Vereinigung von Rechtsanwälten Klage auf Schadensersatz erhoben. Die Vorschriften des italienischen Rechts, die die Grundlage für den Anspruch bildeten, setzten eine Richtlinie der EU gegen Diskriminierung in italienisches Recht um.
Diese Richtlinie verbietet unter anderem die Benachteiligung aufgrund der sexuellen Orientierung beim Zugang zu Erwerbstätigkeit. Der Rechtsanwalt hatte geltend gemacht, er habe niemandem beim Zugang zur Erwerbstätigkeit benachteiligt, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt in seiner Kanzlei überhaupt keine Stelle zu besetzen gewesen sei. Das italienische Gericht fragte den EuGH, ob die Aussage dennoch eine Diskriminierung beim Zugang zur Beschäftigung sein könne.
Der EuGH bejahte das. Die Richtlinie diene dazu, Diskriminierung umfassend zu verhindern. Sie müsse daher weit verstanden werden. Ein Bezug zu einem konkreten Bewerbungsverfahren sei nicht erforderlich. Es reiche aus, dass der Rechtsanwalt generell als Arbeitgeber in Betracht komme. Die Aussage könne künftige Bewerber in zukünftigen Bewerbungsverfahren davon abhalten, sich zu bewerben.
Der Rechtsanwalt könne sich auch nicht auf seine Meinungsfreiheit berufen. Diese könne nämlich aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden. Die Diskriminierungsrichtlinie sei ein solches Gesetz.
Видео EuGH zur Aussage eines Arbeitgebers, er würde niemals einen homosexuellen Bewerber einstellen канала Holger Hembach
Das Urteil erging in einem Vorabentscheidungsverfahren. Vorabentscheidungsverfahren kommen zur Anwendung, wenn der Ausgang eines Rechtsstreites in einem Mitgliedsstaat der EU davon abhängt, wie Vorschriften des EU-Rechts auszulegen sind. Das zuständige Gericht des EU-Mitgliedsstaates kann dann den Europäischen Gerichtshof fragen, wie das EU-Recht bezüglich der maßgeblichen Frage zu verstehen ist. Der Europäische Gerichtshof beantwortet diese Rechtsfrage. Er entscheidet aber nicht den eigentlichen Rechtsstreit. Die Entscheidung in dem Rechtsstreit trifft das nationale Gericht auf Grundlage der Auslegung, die der Europäische Gerichtshof vorgegeben hat.
In diesem Fall hat das höchste italienische Gericht dem EuGH eine Frage vorgelegt. Der Fall betraf einen Rechtsanwalt, der in einem Radiointerview geäußert hatte, er würde in seiner Kanzlei niemals einen Homosexuellen einstellen. Daraufhin hatte eine italienische Vereinigung von Rechtsanwälten Klage auf Schadensersatz erhoben. Die Vorschriften des italienischen Rechts, die die Grundlage für den Anspruch bildeten, setzten eine Richtlinie der EU gegen Diskriminierung in italienisches Recht um.
Diese Richtlinie verbietet unter anderem die Benachteiligung aufgrund der sexuellen Orientierung beim Zugang zu Erwerbstätigkeit. Der Rechtsanwalt hatte geltend gemacht, er habe niemandem beim Zugang zur Erwerbstätigkeit benachteiligt, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt in seiner Kanzlei überhaupt keine Stelle zu besetzen gewesen sei. Das italienische Gericht fragte den EuGH, ob die Aussage dennoch eine Diskriminierung beim Zugang zur Beschäftigung sein könne.
Der EuGH bejahte das. Die Richtlinie diene dazu, Diskriminierung umfassend zu verhindern. Sie müsse daher weit verstanden werden. Ein Bezug zu einem konkreten Bewerbungsverfahren sei nicht erforderlich. Es reiche aus, dass der Rechtsanwalt generell als Arbeitgeber in Betracht komme. Die Aussage könne künftige Bewerber in zukünftigen Bewerbungsverfahren davon abhalten, sich zu bewerben.
Der Rechtsanwalt könne sich auch nicht auf seine Meinungsfreiheit berufen. Diese könne nämlich aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden. Die Diskriminierungsrichtlinie sei ein solches Gesetz.
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