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172 Kindergeld nach dem Abi: 5 überraschende Fakten, die Eltern Tausende Euro retten können

Mit dem #Abiturzeugnis in der Hand beginnt für junge Erwachsene die Freiheit – für Eltern jedoch oft ein „stiller Verlust“. Viele #Familien verlassen sich darauf, dass das #Kindergeld einfach weiterfließt, doch genau hier schnappt die bürokratische Falle zu. Sobald das Kind #18Jahre alt wird oder die #Schule beendet, greift ein bürokratischer #Automatismus: Die #Familienkasse stellt die #Zahlungen ein, sofern Sie nicht proaktiv handeln. Da das Kindergeld (nach aktuellem Gesetzesstand für 2025 bei 255 €) zum Januar 2026 auf einen Zielwert von 259 € monatlich steigen soll, geht es hier schnell um Beträge im vierstelligen Bereich. Wer die Spielregeln der Familienkasse nicht kennt, riskiert unnötige finanzielle Einbußen. Hier sind fünf entscheidende Fakten, mit denen Sie den Anspruch rechtssicher wahren.

**1. Kindergeldanspruch ab 18:** Für volljährige Kinder endet das Kindergeld nicht automatisch mit dem Schulabschluss, sondern wird nur dann weitergezahlt, wenn ein **anerkannter Berücksichtigungsgrund, wie etwa eine Ausbildung oder ein Studium, nachgewiesen wird**.

**2. Übergangszeit:** Eine **Frist von maximal vier vollen Kalendermonaten** zwischen zwei Ausbildungsabschnitten (wie Abitur und Studienbeginn), in der das Kindergeld nahtlos weitergezahlt wird.

**3. Günstigerprüfung:** Ein automatischer Prozess des Finanzamts, bei dem im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geprüft wird, ob das **ausgezahlte Kindergeld oder der steuerliche Kinderfreibetrag für die Eltern finanziell vorteilhafter** ist.

**4. Erststudium / Erstausbildung:** Die erstmalige Aufnahme eines Studiums oder einer Berufsausbildung nach dem Schulabschluss. Während dieser Phase bleibt der Kindergeldanspruch **unabhängig von der Höhe des eigenen Einkommens oder der Arbeitszeit** zu 100 Prozent erhalten.

**5. Zweitstudium / Zweitausbildung:** Eine Ausbildung, die nach einer bereits abgeschlossenen ersten Ausbildung oder einem Studium begonnen wird. Für ein Zweitstudium gelten **strengere Voraussetzungen für den weiteren Bezug von Kindergeld**.

**6. 20-Stunden-Regel:** Eine maßgebliche Grenze während einer Zweitausbildung. Der **Kindergeldanspruch erlischt**, wenn das Kind in dieser Zeit einer Erwerbstätigkeit von **mehr als 20 Stunden pro Woche** nachgeht.

**7. Konsekutives Masterstudium:** Ein Masterstudiengang, der inhaltlich eng auf einem vorangegangenen Bachelorstudium aufbaut. Nach gängiger Rechtsprechung gilt dies oft als **Fortführung des Erststudiums**, wodurch die 20-Stunden-Regel nicht greift.

**8. Ausbildungssuchend:** Ein notwendiger offizieller Status. Findet das Kind nach der Schule keinen Ausbildungs- oder Studienplatz, bleibt der Kindergeldanspruch nur erhalten, wenn es **bei der Arbeitsagentur oder dem Jobcenter als ausbildungssuchend gemeldet** ist und sich nachweislich bewirbt.

**9. Arbeitsuchend (ohne Ausbildung):** Sucht ein Schulabsolvent keine Ausbildung, sondern eine reguläre Arbeitsstelle und meldet sich arbeitsuchend, **endet der Kindergeldanspruch spätestens am Tag vor dem 21. Geburtstag**.

**10. Steuerliche Identifikationsnummer:** Eine zwingende Voraussetzung für den Kindergeldanspruch. Sowohl **die Nummer der antragstellenden Person als auch die des Kindes** müssen der Familienkasse zwingend mitgeteilt werden.

**11. Altersgrenze (25 Jahre):** Die harte zeitliche Begrenzung, an der **der Anspruch auf Kindergeld unwiderruflich endet**. Ausnahmen hiervon bestehen fast nur für abgeleistete Freiwillige Wehrdienste.

**12. Minijob:** Eine kurzfristige oder geringfügige Beschäftigung, die sowohl während einer Erst- als auch während einer Zweitausbildung **immer unschädlich für den Kindergeldbezug** ist.

**13. Freiwilligendienst:** Anerkannte Dienste wie das Freiwillige Soziale Jahr (FSJ) oder der Bundesfreiwilligendienst (BFD), bei denen das Kindergeld fortgezahlt wird, sofern **eine Kopie der schriftlichen Vereinbarung mit dem Träger** bei der Familienkasse eingereicht wird.

**14. Gap Year (Work & Travel):** Ein Orientierungsjahr nach dem Abitur, welches rechtlich **oft als Urlaub gewertet wird und somit keinen Kindergeldanspruch begründet**, sofern keine Fachkurse belegt oder gezielte Studienvorbereitungen nachgewiesen werden.

**15. Au-pair:** Ein Auslandsaufenthalt, der für das Kindergeld nur anerkannt wird, wenn er **zwingend mit einem theoretischen Sprachunterricht von mindestens 10 Wochenstunden kombiniert** und nachgewiesen wird.

**16. Rückforderung:** Eine Maßnahme der Familienkasse, die droht, wenn **Zahlungen unberechtigt weiterbezogen** werden, beispielsweise weil ein Kind sein geplantes Studium doch nicht antritt und dies der Kasse nicht gemeldet wird.

**17. Parkstudium:** Das strategische, aber riskante Einschreiben in einen beliebigen Studiengang, **nur um das Kindergeld zu retten**. Dies kann später zu ernsthaften Problemen beim BAföG-Anspruch führen.

Видео 172 Kindergeld nach dem Abi: 5 überraschende Fakten, die Eltern Tausende Euro retten können канала Eckhard Manke
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